(Der Text wurde noch nicht von der Bundeskanzlei genehmigt, die französische Fassung gilt als Referenz)
I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt:
Art. 74a (neu) Nichtionisierende Strahlung
1 Der Bund ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung zu schützen.
2 Niemand darf einer nichtionisierenden Strahlungsintensität zwischen 120 MHz und 300 GHz, allen Quellen und allen Frequenzbereichen zusammen, die 0,6 V/m als Durchschnittsberechnung jede Sekunde und 1 V/m als Spitzenwert überschreitet, ausgesetzt sein. An Orten mit empfindlicher Nutzung (LUS) werden diese Werte bei der durchschnittlichen Berechnung jede Sekunde auf 0,2V/m und bei Spitzenwerten auf 0,3V/m reduziert. Ausnahmen sind für militärische und medizinische Zwecke möglich.
3 Der Bund ist verpflichtet, die Benutzer von Geräten, die nichtionisierende Strahlung emittieren, über die Vorkehrungen zu informieren, die zu treffen sind, um ihre Exposition und die ihrer Umgebung, insbesondere von Kindern, zu verringern.
II Die Übergangsbestimmungen der Verfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197, c. 12 (neu)
- Übergangsbestimmung ad. Art. 74a
1 Art. 74a muss innerhalb von zwei Jahren nach seiner Annahme durch das Volk und die Kantone umgesetzt werden. Solange das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen ist, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen durch eine Verordnung. Ohne fristgerechte Umsetzung dürfen keine neuen Antennenbaugenehmigungen erteilt werden.
2 In den fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung sind für die mobile Kommunikation, einschließlich des Datenaustauschs, keine Millimeterfrequenzen zwischen 6 GHz und 300 GHz zulässig.